19 | 03 | 2024
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Einzug vom Wohnungsgeber bestätigen lassen

Neues Meldegesetz tritt am 1. November in Kraft /Änderungen für Kunden und OA

Das Ordnungs- und Bürgeramt (OA) hat allein im Bereich Meldewesen über 250.000 Kundenkontakte im Jahr. Und auf die Kunden wie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde kommen in den nächsten Tagen einige Neuerungen zu. Die betreffen das neue Bundesmeldegesetz, das am 1. November in Kraft tritt, und erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Es soll unter anderem Daten der Bürger besser schützen, Bürokratiekosten senken und Verwaltungsabläufe vereinfachen. Die Neuerungen haben großen Einfluss darauf, wie sich Kunden künftig an die Bürgerbüros und Ortsverwaltungen wenden müssen.

Wie das OA mitteilt, wird mit dem neuen Meldegesetz die 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Anmeldung und Abmeldung wieder eingeführt, um „Scheinanmeldungen“ wirksamer verhindern zu können. Das heißt: Ab 1. November muss jeder, der eine Wohnung bezieht, bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung darüber vorlegen. Und diejenigen, die eine Wohnung aufgeben, ohne eine neue im Bundesgebiet zu beziehen, müssen ebenfalls eine „Wohnungsgeberbestätigung“ dazu vorlegen.

Auch in Sachen Auskünfte aus dem Melderegister gibt es künftig einige Änderungen. So müssen Personen, die beim OA eine Auskunft aus dem Melderegister beantragen wollen, ab 1. November angeben, ob die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Wie das OA weiter mitteilt, müssen Auskunftsersuchen für Werbung oder Adresshandel als solche benannt werden und sind nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.

Möglichkeit des Sperrvermerks

Mit dem neuen Melderecht wird weiter die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.

Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre dezentralen Melderegister auf Ortsebene und bestehende zentrale Datenbestände. Das bisherige Widerspruchsrecht im Meldegesetz von Baden-Württemberg, das beinhaltet, dass ein automatisierter Abruf über das Internet nicht zulässig ist, sieht das Bundesmeldegesetz nicht vor.

Weitere Informationen

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