Das Ordnungs- und Bürgeramt (OA) macht jetzt im Vorfeld der Osterzeit darauf aufmerksam, dass an den Feiertagen vor und zu Ostern neben den allgemeinen Verboten an Sonn- und Feiertagen weitergehende Regelungen gelten. So sind an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag Tanzveranstaltungen verboten, auch die von Vereinen oder von geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. An Ostersonntag und Ostermontag gilt das Tanzverbot jeweils von 3 bis 11 Uhr.
Darüber hinaus sind an Karfreitag die öffentlichen Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb nicht gestattet, die über den normalen Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Auch der Betrieb von Spielautomaten ist am Karfreitag in Gaststätten und Spielhallen verboten. Das gleiche gilt für öffentliche Sportveranstaltungen, die sind an Karfreitag den ganzen Tag über, an Ostersonntag bis 11 Uhr nicht erlaubt.
Wie das OA weiter mitteilt, werden Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet.